• KKS
  • Nachrichtenleser

Corona-Schulinformation 2022-003

von Knut Heyden

Aktuelle Corona-Schulinformation zu folgenden Themen:

 

  1. Änderung der SchulencoronaVO
  2. Quarantäneregelungen
  3. Lüften in Schulen

 

1. Änderung der SchulencoronaVO
Mit Wirkung zum 17. Januar 2022 tritt eine geänderte Schulen-Coronaverordnung in Kraft.
Danach wird die Testfrequenz auf drei Testungen pro Woche festgelegt. Diese Regelung
soll zunächst bis Mitte März bestehen bleiben.
Wie bereits angekündigt, gilt die Testpflicht außerdem ab sofort für alle Personen in Schulen,
unabhängig von ihrem Status als Geimpfte, Genesene oder „Auffrischungsgeimpfte“.

 

2. Quarantäneregelungen
Am 15. Januar 2022 tritt eine Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) in Kraft:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/vo-aend-covid-19-schutzmassnahmen-ausnahmenv-und-coronavirus-einreisev.html.
Zugleich hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren den
sog. Absonderungserlass geändert und informiert unter diesem Link über die geltenden
Regelungen:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/Presse/PI/2021/Corona/220114_VIII_Absonderungserlass.html

Grundsätzlich gelten danach folgende Absonderungspflichten (Quelle Staatskanzlei SH:
Vor dem Hintergrund der seriellen Teststrategie und des erhöhten Schutzstandards in
Schulen sind bei Einhaltung aller Vorgaben in Schulen in der Regel keine Quarantänemaßnahmen
erforderlich. Das bedeutet, dass in Schulen folgende Veränderungen gegenüber
den Regelungen der ersten Schulwoche gelten:
* Tritt in Schulen ein Infektionsfall auf, der durch einen PCR-Test bestätigt wird, besteht
für andere Personen aufgrund des schulischen Schutzkonzepts mit der Pflicht
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Schulen-CoronaVO und der seriellen
Teststrategie keine Absonderungspflicht. Das gilt z. B. auch für Sitznachbarn
der infizierten Person.
* Lediglich im Einzelfall kann eine Absonderung in Betracht kommen, wenn die
Schutzmaßnahmen nicht eingehalten worden sind. In diesen Fällen obliegt es der
infizierten Person oder bei jungen Schülerinnen und Schülern ihren Erziehungsberechtigten,
die engen Kontaktpersonen (z. B. Sitznachbarn) eigenverantwortlich zu
informieren. In diesen Fällen gilt dann eine Absonderungspflicht für fünf Tage gemäß
Absonderungserlass des MSGJFS.
* Sog. Geboosterte, „frisch“ doppelt Geimpfte, geimpfte Genesene und „frisch“
Genesene müssen jedoch gar nicht in Quarantäne.
Rechtsgrundlage hierfür ist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-
Verordnung des Bundes, die bezüglich des Impfstatus auf das Paul-Ehrlich-Institut
und bezüglich des Genesenen-Status auf das Robert Koch-Institut verweist. Einzelheiten
zu den genannten Personengruppen finden sich unter
https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirusinhalt.
html?nn=169730&cms_pos=3 und www.rki.de/covid-19-genesenennachweis
* Wird der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein durch einen PCR-Test bestätigter
Infektionsfall bekannt, soll den Lerngruppen, mit denen die infizierte Person Kontakt
hatte, ein Informationsschreiben der Gesundheitsverwaltung durch die Schule
ausgehändigt werden. Das Schreiben erhalten die Schulen in den nächsten Tagen.
* Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch einen PCR-Test bestätigt infiziert, gilt für
sie oder ihn eine Quarantäne von sieben Tagen in Verbindung mit einer Bescheinigung
über einen negativen Schnelltest am siebten Tag.

3. Lüften in Schulen
Das Umweltbundesamt hat bereits zum 22. Dezember 2022 seine Hinweise zu Lüftungskonzepten
in Schulen aktualisiert. Sie finden die Hinweise unter folgendem Link
https://www.umweltbundesamt.de/richtig-lueften-in-schulen#warum-ist-ein-regelmassigerluftaustausch-
in-klassenzimmern-grundsatzlich-wichtig-und-in-der-pandemie-umso-mehr
Dort heißt es weiterhin: „Während des Unterrichts wird alle 20 Minuten oder öfter mit weit
geöffneten Fenstern gelüftet. Alle Fenster müssen weit geöffnet werden (Stoßlüften). Je
größer die Temperaturdifferenz zwischen innen und außen ist, desto effektiver ist das Lüften.
Daher ist bei kalten Außentemperaturen im Winter ein Lüften von ca. 3-5 Minuten ausreichend.“
Bitte leiten Sie die Corona-Schulinformation auch an die Gremien in Ihrer Schule weiter.


Bei Rückfragen schreiben Sie uns gern eine E-Mail an folgende Adresse: corona.bildung@
bildungsdienste.landsh.de.


Mit freundlichen Grüßen
Alexander Kraft

 

Das Dokument und eine Erläuterung dazu finden Sie unten im Anhang, weitere Informationen zum Umgang mit Corona finden Sie  hier und https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/corona_schule.html.

Zurück zur Newsübersicht