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2. Mitgliederversammlung des Vereins der Freunde

von Knut Heyden

Sehr geehrte Mitglieder,

hiermit laden wir Sie zu unserer 2. Mitgliederversammlung im Jahr 2020

am Mittwoch, den 11. November 2020 um 19.00 Uhr

in der Aula der KKS ein.

 

 

Noch gehen wir davon aus, dass die Mitgliederversammlung stattfinden kann.

Denken Sie daran, sich für die Veranstaltung anzumelden.

Heyden 5.11.2020

 

Vorläufige Tagesordnung

 

TOP 1: Begrüßung

TOP 2: Feststellung der Beschlussfähigkeit

TOP 3: Genehmigung der Tagesordnung

TOP 4: Genehmigung des Protokolls vom 04. Juni 2020 inkl. Kassenbericht

TOP 5: Beschluss über die Absicht der Anmeldung der Eintragung des Vereins

TOP 6:  Beschluss über die Bestätigung der Geltung der Satzung aus dem Jahr 1990 in der Fassung vom 15. April 2014

TOP 7: Beschluss über folgende Satzungsänderungen:

  • In § 1 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name Verein der Freunde der Käthe-Kollwitz-Schule e.V.“

Begründung: Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und der Transparenz soll der Verein nunmehr eingetragen werden.

  • In § 2 wird Absatz 2 nach dem Wort „Erziehung“ wie folgt ergänzt: „, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO.“

Begründung: Anpassung des Zwecks an steuerliche Erfordernisse.

  • In § 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Sachinvestitionen, Abiturgeschenke, Teambuildingmaßnahmen, Unterstützung von Schulveranstaltungen usw.“

Begründung: Aus Transparenzgründen sollen künftig Beispiele für die konkreten Maßnahmen genannt werden, die der Verein zur Zweckerreichung vornimmt.

  • In § 4 Abs. 1 wird vor dem Wort „Person“ eingefügt: „natürliche und juristische“.

Begründung: Es soll klargestellt werden, dass auch juristische Personen die Mitgliedschaft erwerben können. Dies kann sich positiv auf den Mitgliedsbestand des Vereins und die Möglichkeiten zur Zweckerreichung auswirken.

  • 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Beantragung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.“

Begründung: Das Verfahren der Aufnahme von Mitgliedern sollte transparenter dargestellt werden. Das gilt vor allem für die Mitgliedschaft von Minderjährigen.

  • 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.“

Begründung: Die bisherige Formulierung sollte klarer und genauer gefasst werden, damit die Mitglieder sich Kenntnis darüber verschaffen können, in welchen Fällen die Mitgliedschaft endet.

  • 6 Abs. 4 wird wie folgt ergänzt: „Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.“

Begründung: Durch die zeitliche Begrenzung des Amtes könnte die Motivation zur Vorstandsarbeit steigen.

  • 6 Abs. 6 wird gestrichen.

Begründung: Eine Haftung der Mitglieder kommt nicht in Betracht, und eine Haftungsbeschränkung wie bisher formuliert ist nicht möglich. Mit erfolgter Eintragung haftet der Verein für etwaige Schäden. Es gelten dann die gesetzlichen Regelungen.

  • 9 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: „Soll hiervon abgewichen werden, ist für die Beitragsfestsetzung die Mitgliederversammlung zuständig.“

Begründung: Es wird unter Beachtung der Richtlinien zur Körperschaftsteuer die Benennung eines für die Beitragsfestsetzung zuständigen Organs sichergestellt.

  • 9 Abs. 2 wird die Nennung der Bankverbindung gestrichen und der Absatz wie folgt ergänzt: „Die Zahlung erfolgt über das SEPA-Lastschriftverfahren oder Überweisung auf das im Eintrittsformular genannte Konto des Vereins.“

Begründung: Eine mögliche Änderung der Bankverbindung soll nicht zu einer Änderung der Satzung führen und damit verbundenen Kosten führen.

  • 9 Abs. 4 wird gestrichen.

Begründung: Die Entscheidung über die Steuerbegünstigung trifft die Finanzverwaltung durch Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit.

  • 10 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine sonstige im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstige Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zum Zweck der Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO zu verwenden hat.

Begründung: Ergänzung aufgrund eines Hinweises im Freistellungsbescheid des Finanzamts.

 

TOP 8: Beschluss über die geänderte Satzung aus dem Jahr 2014 in der Fassung vom 11. November 2020

TOP 9:  Beschluss über die Unterzeichnung der Satzung durch 7 Mitglieder

TOP 10 Beschluss über die Bestätigung der Bestellung des Vorstands und dessen Annahme

TOP 11: Beauftragung des Vorstandes mit der Anmeldung der Eintragung

 

Die Sitzung findet in Präsenz und unter Anwendung des KKS - Hygienekonzepts statt. Bitte beachten Sie die Mundschutzpflicht auf dem Schulgelände und die Abstandsregelung.

 

Um die Anzahl der zu erwartenden Mitglieder einschätzen zu können, bitten wir dringend um Anmeldung über die Email-Adresse:                               vdf@kks-kiel.de.

 

Wir danken herzlich und grüßen freundlich.

 

- Der Vorstand -

Estelle Charron, Knut Heyden, Ina Wiegert und Sabine Wösthoff

 

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