Corona-Schulinformation 2022 - 002 vom 9. Januar 2022
Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter, liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit der zweiten Schulinformation im Jahr 2022 greifen wir folgende sehr aktuelle Themen
für Sie auf:
1. Quarantäne von Kontaktpersonen ............................................................... 1
• Die Sonderregelung des Erlasses zum „Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung
zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das
neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in
einer geeigneten Häuslichkeit“ in Nr. 1 c) wird bezüglich des Vorgehens in Schulen
vorübergehend außer Kraft gesetzt.
• Für Kontaktpersonen in Schulen gelten also die allgemeinen Absonderungsverpflichtungen.
D. h. enge Kontaktpersonen zu einer PCR-positiv getesteten Person begeben
sich selbsttätig für 10 Tage in häusliche Quarantäne unabhängig vom Nachweis
einer bestimmten Variante bei der Indexperson. Die Quarantäne endet automatisch
ohne Test nach 10 Tagen, wenn sich keine Infektion ergeben hat.
• Dies bedeutet im konkreten Falle: Die Kontaktpersonen sind nach den entsprechenden
Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte eigenverantwortlich
verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt
kontaktiert werden. Dies erfolgt üblicherweise in der eigenen Häuslichkeit.
Außerdem sollten sie bekannte Kontaktpersonen eigenständig über den Infektionsfall
informieren, so dass diese Personen ebenfalls eigenverantwortlich der Absonderungspflicht
nachkommen können. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag, um Infektionsketten
zu unterbrechen.
• Der derzeitige Stand beim Gesundheitsministerium bezogen auf Geimpfte ist so, dass
diese aufgrund der bestehenden Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahme-Verordnung nur dann einer Quarantäneanordnung unterliegen, wenn ein
Nachweis über eine Virusvariante („Variant of Concern – VOC“; hier v.a. Omikron) bei
der Indexperson vorliegt.
• Nur in Ausnahmefällen, also, wenn Unklarheit darüber besteht, ob jemand eine Kontaktperson
ist oder nicht, ist ein Eingreifen des Gesundheitsamtes beim Kontaktpersonenmanagement
in Schulen erforderlich.
• Diese Regelung gilt bis zur Anpassung des Absonderungserlasses. Kommt es durch
Vorgaben auf Bundesebene zu Änderungen, werden Sie durch uns kurzfristig informiert.
Für Schulen bedeutet das in der Umsetzung, dass die unmittelbaren Sitznachbarinnen
und Sitznachbarn der PCR-positiv getesteten Person enge Kontaktpersonen sind, die
sich daher eigenverantwortlich in Absonderung begeben müssen. Erfährt die Schule von
einer PCR-positiv getesteten Person, informiert sie umgehend die Lerngruppen, mit denen
die infizierte Person innerhalb der letzten drei Tage Kontakt hatte. Die Kontaktpersonen
begeben sich dann aufgrund der oben dargestellten Regelungen der Gesundheitsbehörden
eigenverantwortlich in Absonderung. Dafür begeben sie sich auf dem schnellst möglichen
Weg nach Hause. Lehrkräfte achten im Rahmen des Möglichen darauf, dass dies umgesetzt
wird. Im Falle von Fahrschülerinnen und Fahrschülern oder Schülerinnen und Schülern,
die z. B. auf Grund ihres Alters oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, den
Heimweg allein anzutreten, ist der nächstmögliche Zeitpunkt dann, wenn Eltern oder von
ihnen beauftragte Personen das Kind abholen können.
Die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die Kontaktperson sind, sind durch
die Schule unverzüglich zu informieren. Dabei sind mit den Sorgeberechtigten Verabredungen
zu treffen, wie das Kind unter Beachtung der Vorgaben der Quarantänevorgaben sicher
nach Hause kommt.
2. Informationsveranstaltungen der Schulen ...................................................... 3
Das Dokument finden Sie unten im Anhang, weitere Informationen zum umfang mit Corona finden Sie hier und https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/corona_schule.html.